Satzung der Kreisvolkshochschule Ahrweiler e.V.
§ 1 Name, Sitz und Eintragung
(1) Der Verein führt den Namen "Kreisvolkshochschule Ahrweiler e. V.".
(2) Sein Sitz ist in Bad Neuenahr-Ahrweiler.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
(4) Die Kreisvolkshochschule Ahrweiler (kvhs) ist dem Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz angeschlossen.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Die kvhs hat die Aufgabe, das Bildungsangebot entsprechend den landesgesetzlichen Bestimmungen zur Förderung der Weiterbildung in Rheinland-Pfalz im Kreis Ahrweiler sicherzustellen und hierbei insbesondere Erwachsenen und Heranwachsenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um sich unter den gegenwärtigen und für die Zukunft zu erwartenden Lebensbedingungen in allen Bereichen einer freiheitlichrechtsstaatlich geordneten Gesellschaft zurechtfinden zu können. Besonderes Ziel der kvhs ist die bürgernahe und bedarfsgerechte Versorgung in der Bevölkerung mit breitgefächerten Angeboten. Diese Angebote bieten Hilfen für das Lernen, für die Orientierung, die eigenständige Urteilsbildung und für eigenverantwortliches Handeln.
(2) Diese Aufgabe erfüllt die kvhs insbesondere durch die Veranstaltungen von Kursen, Vorträgen, Seminaren und Einzelveranstaltungen.
(3) Die kvhs ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral. Ihre Veranstaltungen sind offen für alle Menschen, unabhängig von Vorbildung, gesellschaftlicher Stellung, Beruf, Nationalität, Herkunft, Geschlecht und Religion.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Der Verein unterhält keinen auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftsbetrieb. Alle Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Ausgaben verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine anteiligen Zahlungen aus etwaigen Überschüssen (Haushaltsresten) und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
(3) Niemand darf durch Ausgaben für Zwecke, die außerhalb der Vereinsaufgaben liegen oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vertreter/innen in den Vereinsgremien der kvhs und Beauftragte in den Außenstellen sind ehrenamtlich tätig, können jedoch pauschale Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Erstattungen der Ausgaben und Reisekosten erhalten; über die Höhe befindet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind der Kreis Ahrweiler, die Verbandsgemeinden Adenau, Altenahr, Bad Breisig und Brohltal, die Gemeinde Grafschaft, die Städte Adenau, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Remagen und Sinzig.
(2) Auf ihren Antrag können weitere Kommunen des Kreises Ahrweiler in den Verein aufgenommen werden. Die Aufnahme als Mitglied ist beim Vorstand des Vereins zu beantragen, der über den Aufnahmeantrag entscheidet. Hat der Vorstand einen Aufnahmeantrag abgelehnt, kann die antragstellende Kommune eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
(3) Der Landkreis Ahrweiler entsendet fünf stimmberechtigte Vertreter/innen in die Mitgliederversammlung der kvhs. Die übrigen Mitgliedskommunen entsenden für je angefangene 6.000 Einwohner eine/n stimmberechtigte/n Vertreter/in. Die Einwohner/innen der Stadt Adenau sind bei der Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde Adenau nicht mitzurechnen.
(4) Die Vertreter/innen der Mitglieder werden grundsätzlich für die Dauer der kommunalen Wahlperiode bestimmt.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt des Mitglieds, der nur zum Ende des
Geschäftsjahres möglich ist und dessen schriftliche Erklärung dem Vorstand des Vereins spätestens drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres zugegangen sein muss.
§ 6 Finanzierung und Leistungen der Mitglieder
(1) Die kvhs finanziert ihre satzungsmäßige Arbeit durch die Vereinnahmung von Teilnahmegebühren sowie durch Zuschüsse und Zuwendungen des Landes Rheinland-Pfalz, ggfls. auch weiterer Zuwendungsgeber.
(2) Die nach Abzug aller Einnahmen verbleibenden Kosten werden von den Mitgliedern der kvhs getragen: Der Kreis Ahrweiler trägt 40 Prozent der verbleibenden Kosten. Die übrigen Mitglieder der kvhs teilen sich 60 Prozent der verbleibenden Kosten. Die Höhe ihres Anteils an der Kostenbeteiligung bemisst sich nach ihrer Einwohnerzahl am 31.12. des vorangegangenen Geschäftsjahres. Stadt- und Verbandsgemeinde Adenau werden bei der Kostenregelung als ein Mitglied angesehen.
(3) Zur Sicherstellung der Liquidität im laufenden Geschäftsbetrieb leisten die Mitglieder Abschlagszahlungen auf ihre satzungsmäßig zu leistende und gemäß Haushaltsplan zu erwartende Kostenbeteiligung. Diese Abschlagszahlungen werden nach Fertigstellung des Jahresrechnungsabschlusses bei der Abrechnung der ungedeckten Kosten verrechnet.
(4) Soweit dies zur dauerhaften Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke erforderlich ist, kann die kvhs Haushaltsmittel - nach Maßgabe und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Abgabenordnungen - einer (Betriebsmittel-)Rücklage zuführen.
(5) Wo dies erforderlich ist, sind Mitgliedskommunen angehalten, die kvhs-Geschäftsstelle ohne besondere Berechnung auch bei der Erledigung administrativer Aufgaben zu unterstützen.
(6) Die Mitgliedskommunen stellen der kvhs Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Durchführung von Kurs- und Vortragsveranstaltungen kostenfrei zur Verfügung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Wahl der Mitglieder des Vorstandes soweit diese nicht gem. § 11 der Satzung anderweitig bestimmt werden.
§ 9 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens einmal einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie ist außerdem binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).
(2) Die Einberufung erfolgt mindestens eine Woche vorher durch schriftliche Einladung. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der bestellten Vertreter/innen anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist binnen zwei Monaten eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Jede/r Vertreter/in in der Mitgliederversammlung hat eine Stimme. Sie/er kann sich im Verhinderungsfall von einer anderen von der entsendenden Mitgliedskommune benannten Person vertreten lassen und das Stimmrecht auf diese übertragen.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen - außer bei Anträgen zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins - der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden geleitet. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung wird die Versammlung von einem anderen Mitglied des Vorstandes oder von einer/m von der Versammlung zu bestimmenden Vertreter/in geleitet.
Die kvhs-Leitung nimmt an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Versammlungsleiter/in und einem weiteren Mitglied des Vorstands oder der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt über die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist zuständig für
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n und den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
§ 11 Zusammensetzung, Einberufung und Sitzungen des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus dem Landrat/der Landrätin des Kreises Ahrweiler als 1. Vorsitzende/n sowie einer/m von der Mitgliederversammlung zu wählenden Stellvertreter/in (2. Vorsitzende/n) und zwei weiteren ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitgliedern.
Die/der 2. Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung grundsätzlich jeweils für die Dauer einer kommunalen Wahlperiode (fünf Jahre) gewählt und bleiben bis zur folgenden Vorstandswahl im Amt.
Die kvhs-Leitung nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
(2) Der Vorstand wird von der/dem 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Sitzungen des Vorstandes werden von der/dem 1. Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner
Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Sitzungsleiter/in und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstands zuzuleiten ist.
§ 12 kvhs-Leitung
(1) Die kvhs beschäftigt eine/n hauptamtliche/n Leiter/in. Einstellung und Kündigung der kvhs-Leitung erfolgen durch den/die 1. Vorsitzende/n nach entsprechendem Beschluss des Vorstands. Beratung und Beschlussfassung darüber erfolgen in Abwesenheit der/des Betroffenen.
(2) Die kvhs-Leitung trägt die Gesamtverantwortung für die organisatorische und pädagogische Leitung der Kreisvolkshochschule im Rahmen der satzungsrechtlichen Regelungen. Dazu gehören im Einzelnen:
(3) An den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes nimmt der/die kvhs-Leiter/in mit beratender Stimme teil.
§ 13 Dozentinnen und Dozenten
(1) Die Dozentinnen und Dozenten der kvhs üben ihre Tätigkeit als Honorarkräfte aus. Sie erhalten jeweils für die Dauer eines Arbeitsabschnitts bzw. einer Veranstaltung einen Lehrauftrag.
(2) Den Dozentinnen und Dozenten wird die Freiheit der Lehre garantiert.
(3) Die Dozentinnen und Dozenten erhalten Honorare nach den Bestimmungen der Honorarordnung für die kvhs.
§ 14 Teilnehmerinnen und Teilnehmer
An den Veranstaltungen der kvhs kann jede/r teilnehmen. In einzelnen Fällen kann die Teilnahme an einer Kurs- oder Vortragsveranstaltung jedoch vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Darüber befindet die kvhs-Leitung im Einvernehmen mit der/dem jeweiligen Dozentin/Dozenten.
- die Feststellung des Haushaltsplanes
- die Beschlussfassung über die Gebührenordnung
- die Beschlussfassung über die Honorarordnung
- die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes sowie des Rechnungsprüfungsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- die Beschlussfassung über die Grundsätze, Schwerpunkte und Richtlinien der Weiterbildungsarbeit der kvhs
- Beschlüsse in sonstigen, ihr durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten
§ 9 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens einmal einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie ist außerdem binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).
(2) Die Einberufung erfolgt mindestens eine Woche vorher durch schriftliche Einladung. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der bestellten Vertreter/innen anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist binnen zwei Monaten eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Jede/r Vertreter/in in der Mitgliederversammlung hat eine Stimme. Sie/er kann sich im Verhinderungsfall von einer anderen von der entsendenden Mitgliedskommune benannten Person vertreten lassen und das Stimmrecht auf diese übertragen.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen - außer bei Anträgen zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins - der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden geleitet. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung wird die Versammlung von einem anderen Mitglied des Vorstandes oder von einer/m von der Versammlung zu bestimmenden Vertreter/in geleitet.
Die kvhs-Leitung nimmt an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Versammlungsleiter/in und einem weiteren Mitglied des Vorstands oder der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt über die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist zuständig für
- die Leitung des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- die Beschlussfassung über die Einstellung und Kündigung des kvhs-Leiters/der Leiterin
- die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereins, für die nach dieser Satzung weder die Mitgliederversammlung noch die kvhs-Leitung zuständig sind.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n und den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
§ 11 Zusammensetzung, Einberufung und Sitzungen des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus dem Landrat/der Landrätin des Kreises Ahrweiler als 1. Vorsitzende/n sowie einer/m von der Mitgliederversammlung zu wählenden Stellvertreter/in (2. Vorsitzende/n) und zwei weiteren ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitgliedern.
Die/der 2. Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung grundsätzlich jeweils für die Dauer einer kommunalen Wahlperiode (fünf Jahre) gewählt und bleiben bis zur folgenden Vorstandswahl im Amt.
Die kvhs-Leitung nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
(2) Der Vorstand wird von der/dem 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Sitzungen des Vorstandes werden von der/dem 1. Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner
Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Sitzungsleiter/in und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstands zuzuleiten ist.
§ 12 kvhs-Leitung
(1) Die kvhs beschäftigt eine/n hauptamtliche/n Leiter/in. Einstellung und Kündigung der kvhs-Leitung erfolgen durch den/die 1. Vorsitzende/n nach entsprechendem Beschluss des Vorstands. Beratung und Beschlussfassung darüber erfolgen in Abwesenheit der/des Betroffenen.
(2) Die kvhs-Leitung trägt die Gesamtverantwortung für die organisatorische und pädagogische Leitung der Kreisvolkshochschule im Rahmen der satzungsrechtlichen Regelungen. Dazu gehören im Einzelnen:
- die Geschäftsführung und Leitung der kvhs-Geschäftsstelle einschl. der Personalverantwortung für die hauptamtl. Pädagogischen Mitarbeiter und Verwaltungskräfte
- die Planung und Organisation des kvhs-Gesamtprogramms, die Koordination der Veranstaltungsangebote in den der kvhs angeschlossenen kommunalen Gebietskörperschaften
- die Auswahl und Verpflichtung der freiberuflichen Lehrkräfte
- die Haushalts- und Finanzplanung der kvhs; die laufende Überwachung des Haushalts, die Verfügung über die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel und die Rechnungslegung
- die Vorbereitung von Sitzungen der Vereinsorgane und die Ausführung ihrer Beschlüsse
- das Marketing und die Öffentlichkeitsarbeit
- die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
- Die Vertretung der kvhs in den Gremien des vhs-Landesverbandes, in Organisationen und Arbeitskreisen
(3) An den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes nimmt der/die kvhs-Leiter/in mit beratender Stimme teil.
§ 13 Dozentinnen und Dozenten
(1) Die Dozentinnen und Dozenten der kvhs üben ihre Tätigkeit als Honorarkräfte aus. Sie erhalten jeweils für die Dauer eines Arbeitsabschnitts bzw. einer Veranstaltung einen Lehrauftrag.
(2) Den Dozentinnen und Dozenten wird die Freiheit der Lehre garantiert.
(3) Die Dozentinnen und Dozenten erhalten Honorare nach den Bestimmungen der Honorarordnung für die kvhs.
§ 14 Teilnehmerinnen und Teilnehmer
An den Veranstaltungen der kvhs kann jede/r teilnehmen. In einzelnen Fällen kann die Teilnahme an einer Kurs- oder Vortragsveranstaltung jedoch vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Darüber befindet die kvhs-Leitung im Einvernehmen mit der/dem jeweiligen Dozentin/Dozenten.
§ 15 Teilnahmegebühren
Die Erhebung von Teilnahmegebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für die kvhs.
§ 16 Haushaltsplan
Die kvhs-Leitung erstellt für jedes Haushaltsjahr einen alle Einnahmen und Ausgaben enthaltenden Finanzierungsplan und einen Rechnungsabschluss und legt ihn dem Vorstand zur Prüfung und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor.
§ 17 Rechnungsprüfung
Die Buchführung des Vereins ist für jedes Geschäftsjahr von den Rechnungsprüfern / Rechnungsprüferinnen des Vereins zu überprüfen. Der Rechnungsprüfungsbericht wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorgelegt.
§ 18 Satzungsänderung
(1) Anträge auf Satzungsänderungen sind von Mitgliedern spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
(2) Die Satzung kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden, den diese aufgrund eines gemäß Absatz 1 vorgelegten Antrages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst hat.
§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss muss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.
(2) Nach der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Kreis Ahrweiler mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Weiterbildung zu verwenden.
§ 20 Allgemeine Regelungen
Soweit die Satzung keine Regelungen trifft, gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB über den rechtsfähigen Verein.
§ 21 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 17. April 2024 in Bad Neuenahr-Ahrweiler beschlossen. Sie ersetzt die bisher gültige, zuletzt am 21. April 2020 geänderte Satzung der kvhs und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz in Kraft.